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 | Im AFP können landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen für betriebsnotwendige Investitionen gefördert werden, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen (Primärproduktion). Weinbaubetriebe können Förderanträge im Programm Weininvestitionsförderung stellen. |
 | Damit soll in Rheinland-Pfalz eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, besonders umweltschonende und besonders tiergerechte Landwirtschaft erhalten und unterstützt werden. In den Unternehmen sollen folgende Ziele erreicht werden: |
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- die Produktions- und Arbeitsbedingungen zu verbessern,
- die Produktion zu rationalisieren und die Kosten zu senken,
- die Wertschöpfung der betrieblichen Produktion zu erhöhen.
- Gleichzeitig wird der Verbraucher- Tier-, Umwelt- und Klimaschutz verbessert.
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Förderfähig sind folgende Investitionen: |
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- Errichtung oder Modernisierung (Neubau, Umbau, Ausbau) und Erwerb von unbeweglichem Vermögen (betriebliche Wirtschaftsgebäude) einschließlich zugehöriger baulicher Anlagen (z. B. für die Lagerung von Dung, Futter und Erzeugnissen) sowie die Erschließungskosten,
- Erwerb von neuen Maschinen und technischen Anlagen der betrieblichen Innenwirtschaft,
- Bestimmte Maschinen und Geräte zur deutlichen Minderung von Emissionen oder Umweltbelastungen,
- Architektur- und Ingenieurleistungen,
- Einzelbetriebliche Bewässerungsanlagen mit Wassereinsparungen von mind. 20%, bei Erstanschaffung nur Technikförderung,
- Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung in Reihenkulturen mit elektronischer Reihenführung
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Gefördert werden können Unternehmen, |
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- deren Umsatzerlöse zu mehr als 25 % durch pflanzliche oder tierische Erzeugnisse aus Bodenbewirtschaftung oder damit verbundener Tierhaltung erzielt werden und deren Größe mindestens den nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte festgelegten Wert erreicht oder
- die landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
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Förderungsvoraussetzungen |
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- Die durchschnittlichen positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten drei Einkommenssteuerbescheide höchstens 150.000 €/Jahr betragen (Prosperitätsschwelle)
- Die beruflichen Fähigkeiten des Betriebsleiters müssen eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten.
- Eine Vorwegbuchführung ist grundsätzlich für mindestens zwei Jahre erforderlich.
- Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der geplanten Investitionen sind nachzuweisen.
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Für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gilt zusätzlich, dass |
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- sie noch nicht 40 Jahre alt sind (bei Entscheidung über ihren Antrag),
- die Investitionen innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden und
- der Arbeitsbedarf des als Alleinunternehmer übernommenen Unternehmens mindestens 1,0 Arbeitskrafteinheiten (AK) beträgt. Für den Fall, dass sich der/die Junglandwirt/in als Mitunternehmer einer Gesellschaft niederlässt, muss der Arbeitsbedarf des ihm/ihr gehörenden Gesellschaftsanteils mindestens 1,0 AK betragen. Der Arbeitsbedarf wird nach den Standardnormen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelt.
- Die Junglandwirteförderung ist in demselben Unternehmen nach mehr als 15 Jahren nach der Förderung des letzten Unternehmensinhabers (Vorgeneration) erneut möglich.
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Umfang und Höhe der Förderung |
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- Die förderungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 20.000 € betragen. Deren Obergrenze liegt bei 2,0 Mio. € je Unternehmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020.
- Je Antrag sind die förderfähigen Ausgaben auf 2 Mio. € begrenzt.
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 | Es gelten die folgenden Beihilfesätze bezogen auf die förderungsfähigen baren Ausgaben der baulichen Maßnahme und der erforderlichen Erschließung |
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 | Rindviehhaltung |
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- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen,
- Bis zu 40 % besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen und zusätzlicher Aufstallung auf Stroh,
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 | Schweinehaltung |
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- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen,
- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen und zusätzlicher Aufstallung auf Stroh,
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 | sonstige Tierhaltung (Geflügel, Schafe, Ziegen) |
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- Bis zu 40 % für besonders tiergerechte Haltungsverfahren bei Erfüllung erhöhter baulicher Anforderungen
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 | für tiergerechte Haltungsverfahren sowie sonstige förderungsfähige Vorhaben zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit |
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- Bis zu 20 % einschließlich Erschließungskosten
- 10 % zusätzlich und einmalig für Junglandwirte/innen, jedoch höchstens 20.000 € je Person (Fördersatz insgesamt darf 40% nicht überschreiten)
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Weitere Informationen finden Sie in den Förderungsrichtlinien und den Verfahrensunterlagen |