Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Speicher, Bitburger Land, und Wittlich-Land.
Schlussfeststellung
des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Spangdahlem
gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Spangdahlem
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Spangdahlem durch folgende Feststellung ab:
1. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch und das amtliche Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Ortsgemeinde Spangdahlem insbesondere zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Trier, den 15.01.2019
DLR Mosel
Im Auftrag
gez. Manfred Heinzen (Siegel) |